Wissen · Einreise & Aufenthalt

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren für Pflegekräfte: Ablauf für Arbeitgeber in NRW

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren stellt der Arbeitgeber den Antrag, und die Ausländerbehörde koordiniert Anerkennung, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Visum. Diese Seite zeigt, wer in NRW zuständig ist, was es kostet, welche Soll-Fristen gelten und wann die Anerkennungspartnerschaft passen kann.

Orientierung für Kliniken und PflegeeinrichtungenStand: November 2026Ca. 7 Min. Lesezeit

Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stellen.

Wer den Antrag stellt

Den Antrag stellt laut § 81a Aufenthaltsgesetz der Arbeitgeber, mit Vollmacht der Fachkraft und bei der zuständigen Ausländerbehörde. Der Arbeitgeber kann seinerseits Dritte bevollmächtigen, etwa einen Dienstleister.

Das Verfahren ist nur möglich, solange sich die Fachkraft noch im Ausland aufhält. Wer den Antrag im Online-Portal stellt, muss mindestens 18 Jahre alt sein, und es braucht ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder können in das Verfahren einbezogen werden.

Zuständig in NRW: die ZFE NRW

In NRW ist die Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW zuständig. Sie gehört zur Bezirksregierung Köln, sitzt in Bonn und bearbeitet landesweit Vorabzustimmungen im Visumverfahren und das beschleunigte Fachkräfteverfahren. Laut Leitfaden der ZFE hängt die Zuständigkeit von der Postleitzahl des Einsatzorts ab; ob die ZFE für Ihren Standort zuständig ist, klären Sie im Einzelfall vorab mit der ZFE.

Zur Größenordnung: 2024 gingen bis Ende November 4.041 Anträge im beschleunigten Verfahren bei der ZFE ein. Neue Anträge werden laut Landesregierung meist am selben Tag aufgenommen, spätestens innerhalb einer Woche.

Gebühr

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kostet 411 Euro. Die Gebühr wird fällig, wenn die Vereinbarung mit der Behörde geschlossen wird, und sie wird nicht erstattet, auch wenn die Vorabzustimmung ausbleibt oder das Visum abgelehnt wird. Bis zum Abschluss der Vereinbarung kann der Antrag bei der ZFE kostenfrei zurückgenommen werden. Kosten für Anerkennung und Übersetzungen kommen getrennt hinzu.

Ablauf in sieben Schritten

  • Arbeitgeber
  • Behörde
  • Fachkraft
  1. Vollmacht für den Arbeitgeber erteilen (Vordruck der ZFE)Fachkraft
  2. Beraten lassen und Antrag im Online-Portal der ZFE stellenArbeitgeber
  3. Vereinbarung mit der Ausländerbehörde schließen, Gebühr wird fälligArbeitgeber
  4. Anerkennungsverfahren einleiten, bei reglementierten Berufen einschließlich BerufsausübungserlaubnisBehörde
  5. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholenBehörde
  6. Vorabzustimmung erteilen und an den Arbeitgeber übergebenBehörde
  7. Visumtermin bei der Auslandsvertretung buchen und Visum beantragenFachkraft

Die Ausländerbehörde reicht Eingangs- und Vollständigkeitsbestätigungen der Anerkennungsstelle an den Arbeitgeber weiter. Geht eine Nachforderung ein oder liegt die Feststellung der Anerkennungsstelle vor, muss die Behörde den Arbeitgeber binnen drei Werktagen einladen.

Ist die Qualifikation nicht gleichwertig, kann die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierung erreicht werden, läuft das Verfahren mit dem Ziel eines Aufenthalts nach § 16d weiter. Was die Anerkennung in NRW selbst verlangt, steht unter Anerkennung in NRW.

Soll-Fristen

Die Anerkennungsstelle soll im beschleunigten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheiden. Äußert sich die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb einer Woche, gilt ihre Zustimmung als erteilt. Nach der Vorabzustimmung soll es innerhalb von drei Wochen einen Visumtermin geben; über das Visum wird in der Regel innerhalb weiterer drei Wochen nach vollständigem Antrag entschieden.

ca. 6–8 MonateOrientierungsrahmen, keine Garantie
  • 1 WocheBundesagentur für ArbeitZustimmung gilt als erteilt, wenn sie sich nicht äußert
  • 2 MonateAnerkennungsstellesoll nach vollständigen Unterlagen entscheiden
  • 3 WochenVisumterminnach der Vorabzustimmung
  • 3 WochenVisumentscheidungin der Regel, nach vollständigem Antrag
Soll-Fristen, Einzelfall kann abweichen. Diese Fristen sind Teilschritte innerhalb des Orientierungsrahmens von ca. 6–8 Monaten bis zur Einreise und zum Arbeitsbeginn. Sie lassen sich nicht zu einer Gesamtdauer addieren.

Nachweise, die nach einer gesetzten Frist eingereicht werden, können laut ZFE unberücksichtigt bleiben; Grundlage ist die Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.

Unterlagen und Vereinbarung

Der Leitfaden der ZFE nennt unter anderem:

  • Vollmachten,
  • eine Farbkopie des Passes,
  • den beidseitig unterschriebenen Arbeitsvertrag,
  • Qualifikationsnachweise in Landessprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung,
  • Sprachnachweise anerkannter Institute (Goethe-Institut, telc, ÖSD, TestDaF, ECL),
  • einen Gleichwertigkeits- oder Defizitbescheid, sofern schon vorhanden,
  • gegebenenfalls einen Nachweis über die Wohnkosten.

Was die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde enthalten muss, regelt § 81a Abs. 2: die Kontaktdaten der Beteiligten, die Pflicht des Arbeitgebers, die Mitwirkung der Fachkraft sicherzustellen, die erforderlichen Nachweise, Ablauf und Erledigungsfristen sowie die Folgen, wenn Fristen nicht eingehalten werden. Ein Muster stellt das Bundesportal bereit.

Aufenthaltstitel für Pflegekräfte kurz erklärt

§ 18a Aufenthaltsgesetz: Fachkraft mit Berufsausbildung

In der Pflege setzt dieser Titel die Berufsausübungserlaubnis voraus.

§ 16d Abs. 1: Anerkennungsmaßnahme

Dieser Titel greift, wenn der Defizitbescheid einen Ausgleich verlangt, etwa einen Anpassungslehrgang mit Prüfung. Die Deutschkenntnisse sollen in der Regel mindestens hinreichend sein. Die Erlaubnis gilt bis zu 24 Monate und ist um höchstens 12 Monate verlängerbar, insgesamt also höchstens drei Jahre. Daneben ist eine unabhängige Beschäftigung bis 20 Stunden pro Woche erlaubt. Nach Abs. 2 ist zusätzlich eine zeitlich unbegrenzte Beschäftigung möglich, die mit dem späteren Beruf zusammenhängt; dafür braucht es die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

§ 16d Abs. 5: Kenntnisprüfung

Dieser Titel erlaubt den Aufenthalt, um die Kenntnisprüfung abzulegen. Eine Erwerbstätigkeit ist damit nicht erlaubt.

Anerkennungspartnerschaft: einreisen vor der Anerkennung

Bei der Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 reist die Fachkraft ohne vorherigen Anerkennungsbescheid ein. Sie arbeitet sofort in der Einrichtung und durchläuft die Anerkennung in Deutschland; bis zur Berufserlaubnis darf sie in der Pflege Hilfstätigkeiten übernehmen.

Voraussetzungen laut Gesetz und Bundesagentur für Arbeit:

  • eine im Herkunftsland staatlich anerkannte Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildung oder ein Hochschulabschluss,
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot,
  • eine Vereinbarung, in der die Fachkraft zusagt, die Anerkennung unverzüglich einzuleiten, und der Arbeitgeber zusagt, die nötigen Qualifizierungen zu ermöglichen,
  • die Eignung des Arbeitgebers zur Nachqualifizierung, nachweisbar etwa durch eine Ausbildungsberechtigung im Zielberuf oder bereits erfolgreiche Nachqualifizierungen,
  • Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau A2,
  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Vorgestellte Kandidatinnen und Kandidaten haben mindestens B1, Ziel ist B2. Für die Berufserlaubnis wird in der Regel B2 verlangt, für die Einreise in einer Anerkennungspartnerschaft genügt A2.

Sonderregel für die Pflege

In reglementierten Berufen ist in der Anerkennungspartnerschaft auch eine Beschäftigung unterhalb des Fachkraftniveaus zulässig. Das gilt, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und tariflich eingruppiert, eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung ist oder kirchlicher Träger ist. Krankenhäuser nennt das Infoblatt der Bundesagentur für Arbeit nicht eigens: Ein Krankenhaus ohne Tarifbindung und ohne kirchliche Trägerschaft sollte das Modell vorab mit der Bundesagentur für Arbeit oder der ZFE NRW klären.

Zum Antrag gehören die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ mit Zusatzblatt A, die Erklärungen von Arbeitgeber und Fachkraft sowie eine Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, dass die Qualifikation im Herkunftsstaat staatlich anerkannt ist.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst bis zu einem Jahr und ist bis höchstens drei Jahre verlängerbar; bei einer Teilanerkennung ist eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre möglich. Eine Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche ist erlaubt. Einen festen Mindestbetrag für die Vergütung gibt es nicht; sie richtet sich nach dem ortsüblichen oder tariflichen Niveau. Die Anerkennungspartnerschaft lässt sich mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren kombinieren. Eine Ausgleichsmaßnahme nach der Einreise ist im Orientierungsrahmen von 6–8 Monaten nicht enthalten.

Zwei Wege im Vergleich

Anerkennung vor Einreise und Anerkennungspartnerschaft
MerkmalAnerkennung vor Einreise (§ 81a, § 16d Abs. 1)Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3)
Anerkennung beginntvor der Einreise; die Behörde leitet sie einnach der Einreise; die Fachkraft leitet sie unverzüglich ein
Bescheid vor dem VisumGleichwertigkeits- oder Defizitbescheid, sofern vorhandennicht erforderlich; Bestätigung der staatlichen Anerkennung im Herkunftsstaat
Deutsch zur Einreise§ 16d Abs. 1: in der Regel mindestens hinreichendA2 genügt
Deutsch für die Berufserlaubnisin der Regel B2in der Regel B2
Tätigkeit nach der Einreise§ 16d Abs. 1: Ausgleichsmaßnahme, daneben bis 20 Std./Wochesofort im Betrieb, in der Pflege Hilfstätigkeiten bis zur Berufserlaubnis
Pflichten des ArbeitgebersVereinbarung mit der Behörde, Mitwirkung der Fachkraft sicherstellenQualifizierung ermöglichen, Eignung zur Nachqualifizierung
Dauer des Titels§ 16d Abs. 1: bis 24 Monate, verlängerbar auf max. 3 Jahrezunächst bis 1 Jahr, verlängerbar auf max. 3 Jahre
Mit § 81a kombinierbarjaja

Sri Lanka und die Staatenliste nach § 38 BeschV

In Staaten mit kritischem Mangel an Gesundheitspersonal ist die Anwerbung von Gesundheitspersonal eingeschränkt. Diese Staaten stehen auf der WHO-Liste, die die Anlage zu § 38 Beschäftigungsverordnung übernimmt. Sri Lanka steht nicht auf dieser Liste. Die Einschränkung des § 38 BeschV gilt für Sri Lanka daher nicht. Wie RoamNurse vor Ort auswählt und vorbereitet, beschreibt Pflegekräfte aus Sri Lanka.

Offizielle Quellen

Leitfaden als PDF

Leitfaden für Einrichtungen in NRW

Anerkennung, Fachkräfteverfahren, Förderung und Checkliste auf rund zehn Seiten. Kostenlos als PDF per E-Mail.

Internationale Pflegekräfte einstellen – Leitfaden für Einrichtungen in NRW

Wir senden Ihnen den Leitfaden auch ohne Häkchen. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Das Formular wird vorbereitet …

Personalbedarf gemeinsam einordnen

Besprechen Sie mit uns Ihren Einsatzbereich, die gesuchten Qualifikationen und den gewünschten Zeitraum.

Erstgespräch buchen

Erstgespräch: 15 Minuten, unverbindlich.

Lieber schriftlich? Zum Kontaktformular