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Anerkennung von Pflegefachkräften in NRW: Was Arbeitgeber wissen sollten
In Nordrhein-Westfalen ist die Anerkennung von Pflegeberufen bei der Bezirksregierung Münster gebündelt. Diese Seite ordnet aus Arbeitgebersicht ein, wer zuständig ist, welche Unterlagen wann gebraucht werden, welche Fristen gelten und welche Wege nach einem Defizitbescheid offenstehen.
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stellen.
Zuständig: die Bezirksregierung Münster
Soll eine Pflegefachkraft mit ausländischer Qualifikation in NRW arbeiten oder wohnen, ist die Zentrale Anerkennungsstelle für Pflege- und Gesundheitsfachberufe zuständig: ZAG-PuG, Dezernat 241 der Bezirksregierung Münster. Sie entscheidet über die Gleichwertigkeit der Ausbildung. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung stellt in der Pflege ebenfalls die Bezirksregierung Münster aus, etwa für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegefachassistenz. Bei anderen Gesundheitsfachberufen wie der Physiotherapie liegt die Berufserlaubnis dagegen beim Gesundheitsamt am Tätigkeitsort.
Eine Anerkennung gilt bundesweit. Gestellt wird der Antrag in dem Land, in dem die Fachkraft arbeiten soll.
Was das Gesetz für die Berufserlaubnis verlangt
Nach § 2 Pflegeberufegesetz wird die Erlaubnis erteilt, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine abgeschlossene Ausbildung oder ein nachgewiesener gleichwertiger Ausbildungsstand,
- Zuverlässigkeit,
- gesundheitliche Eignung,
- die für den Beruf erforderlichen Deutschkenntnisse.
Eine Ausbildung aus einem Drittstaat gilt als gleichwertig, wenn keine wesentlichen Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen. Solche Unterschiede lassen sich laut § 40 Pflegeberufegesetz auch durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgleichen. Wie ein Defizitbescheid in die Personalplanung einfließt, beschreibt Anerkennung internationaler Pflegekräfte.
Ihre Rolle als Arbeitgeber im Verfahren
Nachweis der Erwerbsabsicht
Die Bezirksregierung verlangt einen Nachweis, dass die Fachkraft in NRW arbeiten will. Dafür eignen sich ein Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage. Möglich sind laut Merkblatt auch mindestens drei schriftliche Kontaktaufnahmen mit Arbeitgebern in NRW oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung. Für Drittstaatsangehörige reicht eine bloße Absichtserklärung in der Regel nicht.
Vollmacht und Antrag aus dem Ausland
Per Vollmacht kann eine andere Person im Verfahren handeln, etwa für Post, Auskünfte oder die vollständige Vertretung. Der Antrag kann gestellt werden, solange die Fachkraft noch im Ausland lebt. Nach der Einreise ist der Behörde die deutsche Adresse unverzüglich mitzuteilen.
Im beschleunigten Fachkräfteverfahren leitet die Ausländerbehörde das Anerkennungsverfahren auf Antrag des Arbeitgebers ein. Den Ablauf erklärt Beschleunigtes Fachkräfteverfahren.
Unterlagen: was zum Antrag gehört und was später kommt
Ein Antrag gilt immer für einen Beruf. Originale schickt man nicht ein; bei Zweifeln an der Echtheit kann die Behörde das Original oder ein kostenpflichtiges Echtheitsgutachten verlangen. Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch geführt.
| Unterlage | Wann |
|---|---|
| Antragsformular, persönlich unterschrieben | mit dem Anerkennungsantrag |
| Tabellarischer Lebenslauf auf Deutsch, Kopie von Pass oder Ausweis | mit dem Anerkennungsantrag |
| Diplom bzw. Abschlusszeugnis mit Übersetzung durch in Deutschland ermächtigte oder vereidigte Übersetzer, dazu eine einfache Kopie des Originals | mit dem Anerkennungsantrag |
| Stunden- und Fächernachweis bzw. Curriculum | mit dem Anerkennungsantrag; entfällt beim Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung |
| Nachweise zu Berufserfahrung, Registrierung und Zusatzqualifikationen | gegebenenfalls mit dem Anerkennungsantrag |
| Nachweis der Erwerbsabsicht in NRW | mit dem Anerkennungsantrag |
| Ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis bzw. Strafregisterauszug, Sprachzertifikat | erst nach der Anerkennung, für die Berufserlaubnis |
Für die Planung heißt das: Gesundheits- und Führungszeugnis sowie Sprachzertifikat gehören nicht in den ersten Antrag. Sie werden laut Merkblatt erst nach erfolgter Anerkennung von der für die Berufszulassung zuständigen Stelle benötigt.
Fristen und tatsächliche Bearbeitungsdauer
Laut § 43 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung muss die zuständige Stelle kurzfristig entscheiden, spätestens aber vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Läuft das beschleunigte Fachkräfteverfahren, soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten fallen.
Wie lange Verfahren tatsächlich dauern, zeigt eine Auswertung von IT.NRW, die der Landtag NRW veröffentlicht hat: Im Jahr 2023 lag der Median für Anerkennungsverfahren in Pflegeberufen bei 82 Tagen. Die Fristen beginnen erst, wenn die Unterlagen vollständig sind; Nachforderungen verschieben deshalb den Start.
Den Orientierungsrahmen selbst beschreibt Ablauf, Dauer und Kosten.
Gebühr und weitere Kosten
Für das Anerkennungsverfahren erhebt die Bezirksregierung Münster laut Merkblatt eine Gebühr von bis zu 277,50 Euro. Auslagen können hinzukommen; die genaue Höhe steht im Bescheid. Wird der Antrag abgelehnt oder nach Beginn der Bearbeitung zurückgenommen, fällt die Gebühr anteilig trotzdem an.
Was Übersetzungen, Beglaubigungen und Ausgleichsmaßnahmen kosten, hängt vom Einzelfall ab. Welche Programme dabei unterstützen können, zeigt Förderung internationaler Pflegekräfte.
Verzicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung
Seit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz kann die antragstellende Person nach § 40 Abs. 3a Pflegeberufegesetz auf die Gleichwertigkeitsprüfung verzichten. Den Kenntnisstand weist sie dann über eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang nach. Über die Folgen ist sie vorher aufzuklären.
In NRW wird bei einem Verzicht laut Merkblatt nur geprüft, ob die Ausbildung abgeschlossen ist; Ausbildungsinhalte, Stunden und Berufserfahrung zählen dann nicht. Die Wahl der Verfahrensart ist einmalig, ein späterer Wechsel ist nicht möglich. In der Pflege steht nach einem Verzicht neben der Kenntnisprüfung auch ein modularisierter Anpassungslehrgang mit fest vorgegebener Dauer offen.
Laut Bundesportal ist der Verzicht freiwillig. Er verkürzt das Verfahren und senkt die Gebühren, die Ausgleichsmaßnahme kann aber umfangreicher ausfallen. Kostenlos dazu beraten kann die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung, erreichbar über die BAMF-Hotline +49 30 1815-1111.
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang in NRW
Stellt die Behörde wesentliche Unterschiede fest, erlässt sie einen Zwischenbescheid, der die betroffenen Themenbereiche nennt und rechtsmittelfähig ist. Die Fachkraft wählt dann, wie sie die Unterschiede ausgleicht.
Kenntnisprüfung
Die Kenntnisprüfung hat einen mündlichen und einen praktischen Teil und findet auf Deutsch statt. Inhalt und Umfang legt der Bescheid fest. Die Bezirksregierung Münster organisiert die Prüfung; den Zeitpunkt bestimmt die Fachkraft selbst. Einen mehrmonatigen Vorbereitungskurs hält das Merkblatt für sinnvoll.
Anpassungslehrgang
Der Anpassungslehrgang richtet sich nach der deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, sein Umfang nach den festgestellten Unterschieden. Er läuft in Kooperation mit einer staatlich anerkannten Pflegeschule, dauert höchstens drei Jahre und endet mit einer Abschlussprüfung, die in NRW laut Merkblatt als Abschlussgespräch auf Deutsch stattfindet.
Die NRW-Rahmenempfehlungen sehen vier aufeinander aufbauende Lehrgänge vor: APL 1 mit 200 Stunden, APL 2 bis 4 mit jeweils 160 Stunden. Gelernt wird in Schule und Praxis. Wie viele Lehrgänge nötig sind, richtet sich nach den Defizitstunden im Bescheid.
| Defizitstunden laut Bescheid | Lehrgänge | Umfang |
|---|---|---|
| bis 250 | APL 1 | 200 Std. |
| 251–400 | APL 1 + 2 | 360 Std. |
| 401–550 | APL 1–3 | 520 Std. |
| ab 551 | APL 1–4 | 680 Std. |
Eine Liste der Anbieter von Anpassungslehrgängen und Kenntnisprüfungen veröffentlicht die Bezirksregierung Münster. Eine Ausgleichsmaßnahme nach der Einreise ist im Orientierungsrahmen von 6–8 Monaten nicht enthalten.
Sprachanforderung
Das Pflegeberufegesetz verlangt die erforderlichen Deutschkenntnisse, nennt aber kein Niveau. Laut Bundesportal ist für die Anerkennung als Pflegefachkraft mindestens B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nötig; die bundeseinheitliche Leistungsbeschreibung nennt ebenfalls „normalerweise B2“. Ein Sprachzertifikat gehört in NRW nicht zum Anerkennungsantrag, sondern zur Berufserlaubnis.
Vorgestellte Kandidatinnen und Kandidaten haben mindestens B1, Ziel ist B2. Für die Berufserlaubnis wird in der Regel B2 verlangt, für die Einreise in einer Anerkennungspartnerschaft genügt A2.
Eine Fachsprachprüfung ist keine Voraussetzung für die Einreise. Sie kann auch nach der Einreise im laufenden Anerkennungsverfahren abgelegt werden.
Wie RoamNurse die Sprachvorbereitung begleitet, beschreibt Pflegekräfte aus Sri Lanka.
Ihre Sprachkenntnisse weisen die Kandidatinnen und Kandidaten von RoamNurse mit Prüfungen des Goethe-Instituts nach. Der Leitfaden der Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW nennt das Goethe-Institut ausdrücklich unter den anerkannten Sprachinstituten.
Was das Heilberufe-Gesetz 2026 nicht ändert
Am 26.03.2026 hat der Bundestag ein Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen beschlossen. Danach wird die direkte Kenntnisprüfung für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker zum Regelfall; außerdem betrifft es Hebammen. Pflegeberufe erfasst das Gesetz nicht. Für sie bleibt es beim hier beschriebenen Verfahren.
Offizielle Quellen
- Bezirksregierung Münster: Antrag und Merkblatt Drittstaaten (PDF) (extern)
- Bezirksregierung Münster: Rahmenempfehlungen Anpassungslehrgänge NRW (PDF) (extern)
- Bezirksregierung Münster: Infoblatt zu Gleichwertigkeitsfeststellungen (PDF) (extern)
- Stadt Münster: Gesundheitsfachberufe aus dem Ausland (extern)
- ZFE NRW: Leitfaden Antragstellung (PDF) (extern)
- § 2 Pflegeberufegesetz (extern)
- § 40 Pflegeberufegesetz (extern)
- § 43 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (extern)
- Landtag NRW: Drucksache 18/13923 (PDF) (extern)
- make-it-in-germany.com: Pflegekräfte (extern)
- Deutscher Bundestag: Anerkennung in Heilberufen (Textarchiv 2026) (extern)